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Mitglieder-Mitteilungen
Siehe auch: "Schiesswesen" |
Formulare
des LJV-Bayern für die jagdliche Praxis,
wie Unbedenklichkeits- bescheinigung nach der EU-Hygieneverordnung, Wildunfallbescheinigung, Streckenliste, Jagderlaubnisschein, etc. Klicken Sie "Formulare" |
Auch in diesem Jahr
gibt es von der Kreisgruppe wieder Zuschüsse für Wildwarnreflektoren und Nistkästen. Wildwarnreflektoren ( 5.-Euro pro Stück) werden mit
3.- Euro pro Stück bezuschusst. Als Eigenanteil verbleiben für die
Mitglieder 2.- Euro .
Nistkästen: Die Kosten für die Nistkästen betragen, je nach Ausführung, um die
15.- Euro. Von diesen Kosten übernimmt die Kreisgruppe 2/3, 1/3 bezahlen unsere
Mitglieder. Die Abwicklung der Bestellung geht über die Hegegemeinschaftsleiter
möglichst bis 15. März 2012.
Verbot der Verwendung bleihaltiger Schrote ab 01.April 2007 bei
der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern.
Diese Änderung der Verordnung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG)
vom 01.April 2004 wurde mit entsprechender Bußgeldvorschrift
durch das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und
Forsten verfügt.
Beachten Sie dies bitte auch bei der künftigen Beschaffung von Schrotmunition
für die Wasserjagd!
Aufhebung der Rabenvogelverordnung.
Wie das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und
Verbraucherschutz mitteilte, trat die Verordnung über die Zulassung von
Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten vom 19.
Juli 1994 - Rabenvogelverordnung - mit Ablauf des 15. Juli 2008 außer Kraft.
Die Bejagung von Elstern,
Rabenkrähen und Eichelhähern weiterhin in der Zeit vom 16. Juli bis 14. März
möglich.
Dies ist in der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den
Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten vom 2. Juni
2008 (GVBl. 2008, S. 327) mit Wirkung ab 16. Juli 2008 festgelegt. Diese
Verordnung tritt am 16. Juli 2008 in Kraft. Die Bejagung von Eichelhäher, Elster
und Rabenkrähe richtet sich dann entsprechend des in § 39 Abs. 2 Satz 2
Bundesnaturschutzgesetz verankerten Vorrangs jagdrechtlicher Vorschriften
ausschließlich nach dem spezielleren Jagdrecht.
Kirrungen von Enten an Fließ- und Stillgewässern.
Bei
der Kirrung von Wasserfederwild an Fließ-, besonders
aber an
Stillgewässern ist verantwortungsvoll und sorgsam
umzugehen. Grundsätzlich ist es verboten, Stoffe in Gewässer, oder in ökologisch äußerst empfindliche
Uferbereiche von Tümpeln oder Teiche einzubringen, die das Gewässer und ihre
darin lebenden Arten, wie Amphibien, Fische, Insekten, etc.
nachhaltig schädigen können, Dies kann auch für Kirrungen,
mit
Getreide, Mais, Brot, etc. gelten.
Problematisch sind am Ufer
befestigte Futterflöße, die nicht
verhindern,
dass sowohl bei der Beschickung, als auch bei der Futteraufnahme, sehr oft auch durch Wanderratten, erhebliche Futtermengen ins Wasser
gelangen und so zur Überdüngung, zur Verschlammung des
Bodensubstrats und zur daraus resultierender Sauerstoffzehrung zu Lasten vieler
Fisch- und Amphibienarten führen können.
Im eigenen Interesse ist
außerdem
darauf zu achten, wann eine Kirrung nicht mehr als eine Kirrung, sondern als
Fütterung angesehen werden kann!! An
Fütterungen
ist
nach dem Jagdgesetz
auch die Entenjagd
verboten.
Nachsuchen-Gespanne
im Landkreis Ebersberg.
Es kommt im Jagdbetrieb
immer wieder vor, dass selbst tödlich getroffenes Wild abgeht und von
unseren gut ausgebildeten Hunde nicht, oder nicht sofort gefunden werden
kann. Ebenso schwierig verlaufen oftmals Nachsuchen auf Wild, das im
Straßenverkehr angefahren wurde.
Hier sind spezialisierte Gespanne mit
entsprechender Nachsuchen-Erfahrung der Hundeführer und entsprechendem Ausbildungs- und Leistungsstandard der Hunde gefordert. Deshalb hat die Kreisgruppe
Nachsuchen-Gespanne eingerichtet,
die unseren Mitgliedern Tag und Nacht kostenlos zur Verfügung stehen.
Anfallende Kosten, wie Aufwandsentschädigung für die Hundeführer,
Versicherung etc. übernimmt die Kreisgruppe. (Weitere Information unter "Jagdhunde")
Wildackerprogramm der Kreisgruppe.
Die Zuschüsse für die Anlage von
Wildäsungsflächen und Wildäckern, die die Kreisgruppe aus der
Jagdabgabe über den Bayerischen Jagdverband bekommt, werden immer
knapper.
Der Vorstand der Kreisgruppe hat daher in seiner letzten Sitzung
beschlossen, den Zuschussbetrag von maximal
250 Euro je Antrag auf den ursprünglichen Betrag von 150 Euro
zurückzunehmen. Dies gilt für Anträge 2005/2006. Für das Antragsjahr
2004/2005 wurden selbstverständlich noch die bekannten Beträge
gebucht.
Zur Erinnerung noch einmal kurz die
benötigten Unterlagen zur Antragstellung.
- Kurze Beschreibung der Maßnahme (Anträge bei Hr. Gschwendtner anfordern)
- Fotos nach Aufwuchs
- Lageplan 1 : 5000 und Kennzeichnung der Lage des Wildackers
- Original-Rechnung (wichtig für Zuschüsse vom Landesjagdverband)
- Angabe von Konto und Bankleitzahl (ist im Antrag ausgewiesen)
- Wenn möglich, Nachweise über Nutzungsdauer von 6 Jahren
(Vordrucke auch bei Hr. Gschwendtner, wichtig für Zuschüsse)
Die Anträge müssen bis 31.12.2005 wieder bei Herrn Gschwendtner oder Herrn Robert Esterl gestellt werden.