Mitglieder-Mitteilungen

 

     Siehe auch:  "Schiesswesen"

   Formulare  des LJV-Bayern für die jagdliche Praxis, wie Unbedenklichkeits-
  bescheinigung nach der EU-Hygieneverordnung, Wildunfallbescheinigung,
  Streckenliste, Jagderlaubnisschein, etc. Klicken Sie
"Formulare"

  

  

Auch in diesem Jahr gibt es von der Kreisgruppe wieder Zuschüsse für Wildwarnreflektoren und Nistkästen. Wildwarnreflektoren ( 5.-Euro pro Stück) werden mit  3.- Euro pro Stück bezuschusst. Als Eigenanteil  verbleiben für die Mitglieder 2.- Euro .
Nistkästen: Die Kosten für die Nistkästen betragen, je nach Ausführung, um die 15.- Euro. Von diesen Kosten übernimmt die Kreisgruppe 2/3, 1/3 bezahlen unsere Mitglieder. Die Abwicklung der Bestellung geht über die Hegegemeinschaftsleiter möglichst bis 15. März 2012.

Verbot der Verwendung bleihaltiger Schrote ab 01.April 2007 bei der Jagd auf Wasserfederwild an und über Gewässern. Diese Änderung der Verordnung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) vom 01.April 2004 wurde mit entsprechender Bußgeldvorschrift durch das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten verfügt.
Beachten Sie dies bitte auch bei der künftigen Beschaffung von Schrotmunition für die Wasserjagd!

Aufhebung der Rabenvogelverordnung. Wie das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mitteilte, trat die Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tierarten vom 19. Juli 1994 - Rabenvogelverordnung - mit Ablauf des 15. Juli 2008 außer Kraft.
Die Bejagung von Elstern, Rabenkrähen und Eichelhähern weiterhin in der Zeit vom 16. Juli bis 14. März möglich.
Dies ist in der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten vom 2. Juni 2008 (GVBl. 2008, S. 327) mit Wirkung ab 16. Juli 2008 festgelegt. Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2008 in Kraft. Die Bejagung von Eichelhäher, Elster und Rabenkrähe richtet sich dann entsprechend des in § 39 Abs. 2 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz verankerten Vorrangs jagdrechtlicher Vorschriften ausschließlich nach dem spezielleren Jagdrecht.

Kirrungen von Enten an Fließ- und Stillgewässern. Bei der Kirrung  von Wasserfederwild an Fließ-, besonders aber an Stillgewässern ist verantwortungsvoll und sorgsam umzugehen. Grundsätzlich ist es verboten, Stoffe in  Gewässer, oder in  ökologisch äußerst empfindliche Uferbereiche von Tümpeln oder Teiche einzubringen, die das Gewässer und ihre darin lebenden Arten, wie Amphibien, Fische, Insekten, etc. nachhaltig schädigen können,  Dies kann auch für Kirrungen, mit Getreide, Mais, Brot, etc. gelten. Problematisch sind am Ufer befestigte Futterflöße, die nicht verhindern, dass sowohl bei der Beschickung, als auch bei der Futteraufnahme, sehr oft auch durch Wanderratten, erhebliche Futtermengen ins Wasser gelangen und so zur Überdüngung, zur Verschlammung des Bodensubstrats und zur daraus resultierender Sauerstoffzehrung zu Lasten vieler Fisch- und Amphibienarten führen können.
Im eigenen Interesse ist außerdem darauf zu achten, wann eine Kirrung nicht mehr als eine Kirrung, sondern als Fütterung angesehen werden kann!!  An Fütterungen  ist nach dem Jagdgesetz auch die Entenjagd verboten.

Nachsuchen-Gespanne im Landkreis Ebersberg. Es kommt im Jagdbetrieb immer wieder vor, dass selbst tödlich getroffenes Wild abgeht und von unseren gut ausgebildeten Hunde nicht, oder nicht sofort gefunden werden kann. Ebenso schwierig verlaufen oftmals Nachsuchen auf Wild, das im Straßenverkehr angefahren wurde.
Hier sind spezialisierte Gespanne mit entsprechender Nachsuchen-Erfahrung der Hundeführer und entsprechendem Ausbildungs- und Leistungsstandard der Hunde gefordert. Deshalb hat die Kreisgruppe  Nachsuchen-Gespanne eingerichtet, die unseren Mitgliedern Tag und Nacht kostenlos zur Verfügung stehen. Anfallende Kosten, wie Aufwandsentschädigung für die Hundeführer, Versicherung etc. übernimmt die Kreisgruppe. (Weitere Information unter "Jagdhunde")


Wildackerprogramm der Kreisgruppe. Die Zuschüsse für die Anlage von Wildäsungsflächen und Wildäckern, die die Kreisgruppe aus der Jagdabgabe über den Bayerischen Jagdverband bekommt, werden immer knapper.
Der Vorstand der Kreisgruppe hat daher in seiner letzten Sitzung beschlossen, den Zuschussbetrag von maximal
250 Euro je Antrag auf den ursprünglichen Betrag von 150 Euro zurückzunehmen. Dies gilt für Anträge 2005/2006. Für das Antragsjahr 2004/2005 wurden selbstverständlich noch die bekannten Beträge gebucht.
Zur Erinnerung noch einmal kurz die benötigten Unterlagen zur Antragstellung.

-          Kurze Beschreibung der Maßnahme (Anträge bei Hr. Gschwendtner anfordern)

-          Fotos nach Aufwuchs

-          Lageplan 1 : 5000 und Kennzeichnung der Lage des Wildackers

-          Original-Rechnung (wichtig für Zuschüsse vom Landesjagdverband)

-          Angabe von Konto und Bankleitzahl (ist im Antrag ausgewiesen)

-          Wenn möglich, Nachweise über Nutzungsdauer von 6 Jahren

(Vordrucke auch bei Hr. Gschwendtner, wichtig für Zuschüsse)

Die Anträge müssen bis 31.12.2005 wieder bei Herrn Gschwendtner oder Herrn Robert Esterl gestellt werden.